Die Klon-Kriege gehen weiter...

Das Imperium schlägt zurück: Roland meldet Designschutz für TR-808 und TB-303 an

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Roland Music hat kurz nach der NAMM 2019 das Design der legendären Maschinen TR-808 und TB-303 in Deutschland und den USA schützen lassen.

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Dies hat vermutlich auch mit den angekündigten Roland-Klones (u.a. RD-808, MS-101) von Behringer zu tun, die schon in ein bis zwei Monaten ausgeliefert werden sollen. Es gab Gerüchte, dass Behringer plant, auch auch die Bassline TB-303 nachzubauen. Neben Behringer werden es nun möglichweise auch andere, kleinere Firmen schwerer haben, Roland-Klones auf den Markt zu bringen.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Dann ist das allenfalls ein “Geschmacksmusterschutz” wobei dieser Begriff auch schon etwas veraltet ist. Heute spricht man von Designschutz / Design.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Design_(Schutzrecht)

    Ein Gebrauchsmuster ist im Gegensatz dazu ein inhaltlich ungeprüftes “kleines Patent”, bezieht sich auf Erfindungen, nicht auf Designs und hat eine Laufzeit von maximal zehn Jahren.

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    1. Danke für den Hinweis, wurde verbessert!

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      1. Entschuldigung, nach der Lektüre der anderen Kommentare wird mir einiges klar:

        Das einzige gewerbliche Schutzrecht, das nicht neu zu sein braucht, ist die Marke. Im Gegenteil ist bei einer Marke der Bekanntheitsgrad einer Marke sogar hilfreich. Schließlich ist der Wiedererkennungswert dabei entscheidend. Der Kunde verbindet mit der Marke den Ruf des Produkts, den der Markenhersteller sich am Markt erarbeitet hat.

        Offensichtlich hat Roland das ausgenutzt und eine Marke angemeldet:

        Trefferlisteneintrag 16/47, Auskunft zu einer Unionsmarkenanmeldung
        Nummer der Marke: 018016159
        Anmeldung im Prüfungsverfahren
        Stand am: 23. Februar 2019

        Viele Grüße

        Henning

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      2. Leider nochmal falsch, es ist eine 3D-Markenanmeldung ! (Die braucht nicht neu zu sein)

        Die Marke ist aber noch nicht eingetragen sondern nur in Prüfung.

        Eine 3D-Marke eintragen zu lassen ist äußerst schwierig; dazu müssen Verkehrskreise befragt werden, etc.

        Auszug vom DPMA:

        Trefferlisteneintrag 16/47, Auskunft zu einer Unionsmarkenanmeldung
        Nummer der Marke: 018016159
        Anmeldung im Prüfungsverfahren
        Stand am: 23. Februar 2019

        Erlangte Unterscheidungskraft

        Nein
        270
        Erste Sprache

        Englisch
        270
        Zweite Sprache

        Deutsch
        550
        Markenform
        MF
        Dreidimensionale Marke
        550
        Markenform Unionsmarken
        EUIPOMF
        Dreidimensionale Marke
        551
        Markenkategorie
        MK
        Individualmarke
        220
        Anmeldetag
        AT
        30.01.2019
        730
        Inhaber
        INH
        Roland Corporation, 431-1304, Hamamatsu, Shizuoka, JP
        740
        Vertreter
        VTR
        HOGAN LOVELLS, 03003, Alicante, ES
        511
        Klasse(n) Nizza
        KL
        09, 15, 25
        320
        310
        330

        340
        Unionspriorität
        PRD
        PRN
        PRC

        Prioritätsdatum: 20.12.2018
        Aktenzeichen der ausländischen Anmeldung: 2018157836
        Staat: JP
        Verfahrensstand: Beansprucht
        Teilpriorität beansprucht: Nein
        531
        Bildklasse(n) (Wien)
        WBK
        16.01.25, 98.04

        Aktenzustand Unionsmarken
        EUIPOAST
        Anmeldung im Prüfungsverfahren

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        1. Danke für die interessanten Beiträge! Wird vermutlich für die Fachleute nicht einfach, zu beurteilen, ob die TR-808 und TB-303 als 3D Marke der geschützt werden kann…es hängt vielleicht auch davon ab, ob die Entscheider in den 90er Jahren in der Technoszene unterwegs waren 😉
          Jedenfalls wird der Fall dadurch, dass eine 3D-Marke nicht neu zu sein braucht noch brisanter. Sicher werden viele Hersteller gespannt auf das Ergebnis des Antrags von Roland scheuen…mal sehen, ob die Behringer-808 in den nächsten Monaten tatsächlich lieferbar sein wird.

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          1. Ja, das Thema ist extrem spannend!

            3D-Marken sind i.d.R. aber sehr schwer zu bekommen. Dazu benötigt man Verkehrsbefragungen, die von entsprechenden Instituten in den einschlägigen Verkehrskreisen (in diesem Fall wohl die professionelle Technoszene) durchgeführt werden, etc.

            Weiterhin kann in solchen Fällen auch das Wettbewerbsrecht noch eine wesentliche Rolle spielen. Ich habe z.B. eine schöne alte Ibanez Les Paul Custom Agent E-Gitarre aus den siebziger Jahren, mit einem wunderschönen Schnörkel am Kopf – darüber hatte ich mich schon immer gewundert.

            Dann habe ich erfahren: Den Schnörkel musste Ibanez nach einem verlorenen Prozess gegen Gibson dranmachen, damit die Gitarren besser unterscheidbar sind – obwohl es sich erklärtermaßen um eine “Les Paul -Kopie” handelte und Gibson keinerlei Schutzrechte hatte. Damals war der wettbewerbsrechtliche Begriff der “Rufausbeute” von Bedeutung – das könnte hier möglicherweise auch eine Option werden. Bei der “Rufausbeute” geht es nicht um die Verwechselbarkeit sondern darum, zu vermeiden, dass ein Produkt verwässert wird. Mit einer “echten Gibson” verbindet man eben einen bestimmten Sound … diese Assoziation wollte Gibson sich nicht durch ähnliche Produkte verwässern lassen.

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    2. Zudem müssen Erfindungen neu sein, ansonsten lässt sich das Schutzrecht nicht erfolgreich durchsetzen. Die technischen Merkmale der TRs und TB sind lange Stand der Technik und daher kommt ein Patent oder Gebrauchsmusterschutz wegen fehlender Neuheit nicht mehr in Frage.

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  2. Und wie soll das Geschmacksmuster jetzt in DE durchgesetzt werden, nachdem die TR-808 fast 40 Jahre alt ist ? Das muss doch eine Behörde erst einmal abnicken. In US kann ich mir ja so allerhand vorstellen, da sitzt dann viellt. eine Jury von lauter Citizens und erklärt sogar die LinnDrum nachträglich für ähnlich zur 808.
    Aber wenn Behringer die typischen Roland-Plastilin-Farben wegnimmt, is es zumindest in einem vernunftbegabten Land vorbei mit der Ähnlichkeit.

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    1. Das wird in der Tat spannend…Roland hat ja bei der TR-808 bisher nur die Farben der sechzehn Lauflichttaster schützen lassen, Behringer wäre also mit einer anderen Farbgebung aus dem Schneider. Bei der TB-303 ist allerdings das Design derkompletten Bedienoberfläche geschützt worden.

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  3. Alles Käse.! Es gibt Patent, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken und Designs. Allen gemeinsam ist, dass sie NEU sein müssen, um überhaupt abgemeldet werden zu können.

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    1. Vermutlich wird man sich aber sowieso außergerichtlich einigen…siehe Moog-Filter-Streit in den 70er-Jahren…

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      1. DAS glaube ich in Bezug auf die TR-808 nicht. Denn: (außer-)gerichtliche Vergleiche werden geschlossen, um Rechtsstreitigkeiten beizulegen deren Ausgang mehr oder weniger ungewiss ist.

        Hier sieht die Rechtslage nach deutschem Recht zumindest so aus, dass hier kein Schutz von Roland angemeldet werden kann, weil die Produkte nicht neu sind.

        Allerdings – und hier wird es interessant – könnte Roland sich im Hinblick auf den Design-/Geschmacksmuster-Schutz auf das (ich glaube) im Jahr 2017 erschiene Roland-Modell TR-08 beziehen. Denn jenes ähnelt im Design ja doch dem Behringer RD-808 arg. Hier könnte Roland wohlmöglich auch Recht vor Gericht bekommen.

        Nicht schützensfähig dürften jedoch die fast 40 Jahre alten Schaltungen des ursprünglichen TR-808 Modells sein, zumal Behringer sicher wegen der Umstellung auf SMD-Technik auch zwangsläufig auf andere Bauteile zurückgegriffen haben wird und die Schaltungen sowieso nicht exakt kongruent sein werden.

        Danke an die Red. für diese spannende Nachricht aus der Welt der Musikinstrumenten-Riesen! 😉

        Beste Grüße
        Mighty

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        1. Da hast du Recht, in der Tat könnte Rolands TR-08 der ganzen Sache noch einen speziellen Drive verleihen…auch die TB-03 wird hier für die Japaner unter Umständen relevant. Es könnte möglicherweise auch weitere Designschutz-Anträge z.B. für das Design der TR-909 (hier käme die TR-09 ins Spiel) oder der SH-101 (siehe auch SH-01A) geben…

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    2. Ich will hier nicht den Besserwisser spielen, aber was Marken betrifft, stimmt das nicht so ganz. Marken müssen nicht neu sein und können außerdem auch ewig leben. Es ist für die Eintragung einer Marke sogar hilfreich, wenn bereits eine gewisse Marktdurchsetzung existiert (dazu muss sie ja logischerweise bereits verwendet worden sein.).

      Zuweilen wird auch genau aus diesem Grund versucht, eine 3D-Marke einzutragen. Lego hat das einmal mit dem Legostein versucht, als die Patente abliefen. Das klappte aber nicht, weil alles daran technische Merkmale waren.

      Marken sind aber eher zur Wiedererkennung gedacht, also damit sich jemand mit einem guten Produkt einen guten Namen macht und die Leute seine Marke damit verbinden.

      Z.B. das schräge Ende am Griff des Sennheiser-Funkmikrofons ist eine gute 3D-Marke. Das erkennt man schon von Weitem und weiß: “Aha, Sennheiser” – Und das schräge Ende hat eben keinerlei technische Funktion – sondern eben nur den besagten Wiedererkennungseffekt.

      Der Korb vom U87 (Neumann) ist übrigens auch eine 3D-Marke.

      Im vorliegenden Fall (Roland) kann ich mir das aber nicht vorstellen. Und alle anderen gewerblichen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Design) müssen neu sein (oder haben nur eine kurze Neuheitsschonfrist <= 1 Jahr)

      Ich habe auch einmal auf der Seite von Roland nachgeschaut:

      https://www.roland.com/us/patent/

      Da listen die alle Schutzrechte zu ihren Produkten auf. Ich glaube, in den USA ist das auch verpflichtend.

      Von den besagten Produkten finde ich da aber nix – scheint also eher eine Ente zu sein ?!?

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  4. Es wird die Frage sein, ob Roland im Streitfall tatsächlich Recht bekommt. Das grundsätzliche Design der TRs und der TB ist seit Jahrzehnten bekannt. Ich glaube, dass Behringer sich nicht scheut, gegen diesen Designschutz vorzugehen, bzw. sich davon beeindrucken zu lassen. Wenn Uli Behringer schlau ist, meldet er seine eigenen Produkte zum Designschutz an. Das ergibt dann zunächst erst mal ein Gleichgewicht des Schreckens. Wir dürfen gespannt sein.

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  5. Wenn ich es richtig gehört habe ist es in den USA schon abgelehnt. In Deutschland wirde es ähnlich sein, weil 30ig Jahre nach erscheinen des Orginals ist reichlich spät und schützt keine Erfindung mehr. Hätte ja selber die Sachen rausbringen können und haben sogar selbst probiert den Model D zu klonen. Nur mit so fipsigen Dingern wie den Boutique Serien oder rein Digital wie die Aira Serie, da muss man sich nicht ärgern, wenn Andere schlauer sind.
    Ich drücke die Daumen, dass Bwehringer auch in Deutschland nichts zu befürchten hat. Sonst holt man sich das Ding aus England und der Deutsche Handel geht wieder leer aus. Ich denke die Behörden werden es schon richten.

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    1. Das finde ich auch richtig so. Roland hat aus meiner Sicht den Zeitpunkt völlig verschlafen, sich um die, sagen wir einmal “Nachsorge” ihrer Cult-Produkte zu kümmern, als noch wenige Klein-Firmen versucht haben, Nachbauten auf den Markt zu bringen. Durch Behringer kommt Roland jetzt scheinbar mehr unter Zugzwang. Ich fand die Idee mit den Boutiques zwar generell gut, auch die ACB-Technik dahinter. Aber die ganze Aktion mit dem nachträglichen Desigschutz zeigt, wie sehr sich Roland doch beeinträchtigt fühlt. Nur sollte Roland seine aktuellen guten Ideen weiter voran treiben, um das Heft wieder in die Hand zu bekommen, neue Cult-Produkte auf den Markt zu bringen. In der Vergangenheit weiter zu verweilen, bringt nichts. Sonst müsste man bei Roland wieder von ACB weggehen und wieder konsequent auf anlaog setzen und echte Reinkarnationen auf den Markt bingen, so wie Behringer es derzeit tut. Doch da läuft man aus meiner Sicht in die Preis-Falle. Also, ich würde die Flucht nach vorn antreten und micht nicht mehr zu sehr mit der Vergangenheit beschäftigen.

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  6. ROLAND sollte lieber mal gute Instrumente bauen,anstatt sich selbst zu klonen mit der Boutique Serie,die in meinen Augen ein ganz schlechtes Beispiel ist und mit den Originalen nur den Namen gemeinsam haben

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